BGH - Urteil vom 13.12.2001
VII ZR 305/99
Normen:
BGB § 823 ; BauFordSiG §§ 1 5 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 620
BauR 2002, 620
MDR 2002, 513
MDR 2002, 513
NJW-RR 2002, 740
NZBau 2002, 392
WM 2002, 861
WM 2002, 861
ZfBR 2002, 349
ZfBR 2002, 349
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Haftung des Empfängers von Baugeld

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 305/99

DRsp Nr. 2002/1945

Haftung des Empfängers von "Baugeld"

»1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vorsätzlich erfolgen. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von "Baugeld".«

Normenkette:

BGB § 823 ; BauFordSiG §§ 1 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Geschäftsführer der R.-Bau-GmbH (Fa. R.) Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld.

Die Fa. R. schloß 1996 mit der H.-Wohnbau-GmbH einen Generalübernehmervertrag über das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." mit 12 von der Fa. R. zu errichtenden Eigentumswohnungen. Der Kläger führte dort als Subunternehmer der Fa. R. vor allem Fliesenarbeiten aus. Die Leistungen des Klägers wurden im wesentlichen im Juni 1997 abgenommen.