Möglich ist auch die Haftung eines Prokuristen oder Generalbevollmächtigten. (vgl. auch OLG Karlsruhe, BauR 1992, 791, 792).
Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auch auf Rechtsverfolgungskosten des Bauhandwerkers für die gerichtliche Durchsetzung seiner Werklohnansprüche (BGH, DRsp I(138)587e-f = BauR 1990, 244 = NJW-RR 1990, 280).
Anmwerkung Dörner JuS 1987, 522
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