BGH - Urteil vom 01.04.1981
VIII ZR 51/80
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
NJW 1981, 2050
ZfBR 1989, 97
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftung des Verkäufers für Nichteinhaltung der vereinbarten Berechnung des Großhandelspreises

BGH, Urteil vom 01.04.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 51/80

DRsp Nr. 1995/4688

Haftung des Verkäufers für Nichteinhaltung der vereinbarten Berechnung des Großhandelspreises

»Sind die Parteien eines Kaufvertrages bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Verkäufer den Kaufpreis in bestimmter Weise (hier: Großhändlerpreis) berechnet, und unterläßt er es, wenn er zu Lasten des Käufers davon abweichen will, diesen davon zu unterrichten, so hat er dem Käufer aus Verschulden bei Vertragsschluß denjenigen Betrag als Schaden zu ersetzen, um den der tatsächlich vereinbarte und gezahlte Preis den der Absprache entsprechenden übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand: