OLG Oldenburg - Urteil vom 17.01.2017
2 U 68/16
Normen:
HOAI § 73; BGB § 249; BGB § 631;
Fundstellen:
BauR 2017, 1743
NJW-RR 2017, 1429
NZBau 2017, 5
NZBau 2017, 675
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3345/14

Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten TragwerksplanersVoraussetzungen der Kürzung von Gewährleistungsansprüchen nach dem Gesichtspunkt neu für alt

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 2 U 68/16

DRsp Nr. 2017/10022

Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten Tragwerksplaners Voraussetzungen der Kürzung von Gewährleistungsansprüchen nach dem Gesichtspunkt "neu für alt"

1. Die Haftung eines Ingenieurs für Fehler des von ihm beauftragten Tragwerksplaners gegenüber dem Besteller kommt unter anderem in Betracht, wenn die Leistung des Tragwerkplaners für den Ingenieur erkennbar fehlerhaft war. Das ist der Fall, wenn der Bezugswert für maximale Rissbreiten in der statischen Berechnung zu hoch angesetzt ist und der zutreffende wert sich aus dem für den Ingenieur maßgeblichen Regelwerk der Technik ergibt. 2. Die Kürzung eines Schadensersatzanspruchs aus dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht unter dem Gesichtspunkt des "Abzugs neu für Alt" wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Hinsichtlich der Gebrauchsnachteile ist es bei einem in sich geschlossenen Bauwerk unerheblich, ob diese sich aus dem Mangel ergeben, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht, oder sie die Folge anderer Mängeln der Werkleistung sind.