VGH Bayern - Beschluss vom 09.02.2023
13a B 22.31201
Normen:
VwGO § 130a; VwZG § 7; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3; VwZG § 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 20.33155

Handlung der Behörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Fall des Fehlens einer schriftlichen Vollmacht; Ersatzzustellung an einen Häftling nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 13a B 22.31201

DRsp Nr. 2023/3331

Handlung der Behörde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Fall des Fehlens einer schriftlichen Vollmacht; Ersatzzustellung an einen Häftling nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

1. Im Fall des Fehlens einer schriftlichen Vollmacht handelt die Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Sie kann entweder an den Beteiligten oder stattdessen ausschließlich an dessen Bevollmächtigten oder an beide zustellen. Bei Nichtvorlage der schriftlichen Vollmacht führt die Zustellung an den Beteiligten selbst grundsätzlich zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und zum Lauf etwaiger dadurch ausgelöster Rechtsbehelfsfristen.2. Die Ersatzzustellung an einen Häftling nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass der Postzusteller sich zuvor vergeblich darum bemüht hat, den Häftling in der JVA anzutreffen und ihm das Schriftstück persönlich zu übergeben. Der Postzusteller ist aus Rechtsgründen daran gehindert, den Häftling in der Justizvollzugsanstalt anzutreffen und ihm das zuzustellende Schriftstück persönlich zu übergeben. Er hat die Zustellung unmittelbar an den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen dazu ermächtigten Vertreter zu bewirken.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. August 2022 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

II. III. IV.