OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2022
19 E 899/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5661/18

Herabsetzung des Streitwerts für das durch Rücknahme beendete erstinstanzliche Klageverfahren (hier: Untersagung der Führung eines Titels)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 19 E 899/21

DRsp Nr. 2022/12610

Herabsetzung des Streitwerts für das durch Rücknahme beendete erstinstanzliche Klageverfahren (hier: Untersagung der Führung eines Titels)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

[Gründe]

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Diese Vorschriften finden nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf eine erstinstanzliche Einzelrichterentscheidung nach § 6 VwGO Anwendung, sondern auch auf eine erstinstanzliche Berichterstatterentscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO.

OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2021 - 19 E 311/21 -, juris, Rn. 1, vom 6. Juli 2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1, und vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2014 - 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; vgl. zum Streitstand Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87a Rn. 19; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4, alle m. w. N.