VGH Bayern - Beschluss vom 22.07.2024
6 ZB 23.1244
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4; KAG Art. 19 Abs. 8; BayStrWG Art. 46 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 20.3175

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag (u.a.) für dessen Miteigentumsanteil von 16% an dem Grundstück; Qualifizierung einer Srasse als Gemeindeverbindungsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 6 ZB 23.1244

DRsp Nr. 2025/6390

Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag (u.a.) für dessen Miteigentumsanteil von 16% an dem Grundstück; Qualifizierung einer Srasse als Gemeindeverbindungsstraße

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Juni 2023 - RO 11 K 20.3175 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.312,57 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4; KAG Art. 19 Abs. 8; BayStrWG Art. 46 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).