Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Verfahren beider Instanzen zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 528,00 € festgesetzt.
I.
Mit ihrer Berufung wendet sich die beklagte Stadt gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2017 und die darin ausgesprochene Feststellung, dass ihr Bescheid über die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2012 rechtswidrig gewesen ist.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A...straße ... in 34246 Vellmar, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung.
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