OVG Saarland - Urteil vom 12.05.2021
1 A 126/20
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2072/15

Heranziehung zur Entrichtung eines Kanalbaubeitrags

OVG Saarland, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 1 A 126/20

DRsp Nr. 2021/8665

Heranziehung zur Entrichtung eines Kanalbaubeitrags

Nach saarländischem Kanalbaubeitragsrecht ist in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erschließungsbeitragsrechtlichen Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB für Grundstücke der Deutschen Bahn, die zu Bahnbetriebszwecken genutzt werden, davon auszugehen, dass sie durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an einen öffentlichen Abwasserkanal einen wirtschaftlichen Vorteil erfahren. Die Grundflächen von Schienenwegen sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da diese iin ihrer Funktion als öffentliche Verkehrsfläche durch die Möglichkeit der Anschlussnahme keinen beitragsrelevanten Vorteil - Wertsteigerung infolge der Ermöglichung oder Förderung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung - erfahren. Dies gilt allerdings nicht für alleine Rangierzwecken dienende Gleisanlagen, die in einem Güterbahnhof die Zufahrt in den - bzw. die Ausfahrt aus dem - Bereich der Güterhalle und der Zollhalle ermöglichen; die Nutzung dieser Gleisanlagen ist vornehmlich gewerblich geprägt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.10.2018 - 3 K 2072/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.