LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.08.2020
2 Sa 651/20
Normen:
BGB § 985 i.V.m. Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) § 4; BGB § 611a Abs. 2 i.V.m. BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 4621/19

Herausgabe eines Eisenbahnfahrzeugführerscheins; Schadensersatz wegen der Kosten für einen neuen Eisenbahnfahrzeugführerschein; Entgeltzahlung nach Abrechnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 651/20

DRsp Nr. 2020/13105

Herausgabe eines Eisenbahnfahrzeugführerscheins; Schadensersatz wegen der Kosten für einen neuen Eisenbahnfahrzeugführerschein; Entgeltzahlung nach Abrechnung

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2020 - 29 Ca 4621/19 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 985 i.V.m. Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) § 4; BGB § 611a Abs. 2 i.V.m. BGB § 362 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Eisenbahnfahrzeugführerscheins, um Vergütung aus Annahmeverzug und um Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten als Teamleiter im S-Bahn-Betrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einem Kündigungsrechtsstreit aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Februar 2019 durch ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen am 30. April 2019. Die Beklagte verpflichtete sich zur ordnungsgemäßen Abrechnung bis zum 30. April 2019 und stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und etwaiger Ausgleichsansprüche wegen Mehrarbeit/Überstunden unter Fortzahlung der Bezüge frei (vgl. den Vergleich in der Akte 42 Ca 1283/19, Bl. 54 f. d. A.).