1. Einführung der Vorschriften der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen durch die Vergaberechtsreform 2016
Mit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform 2016 am 18.04.2016 gilt für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb des Schwellenwerts nicht mehr die VOF 2009, sondern die VgV. Oberhalb des Schwellenwerts gibt es also keine besonderen Regelungen mehr für freiberufliche Leistungen, sondern Architekten- und Ingenieurleistungen sind wie Dienstleistungen zu vergeben. Im 6. Abschnitt der VgV unter den §§ 73 - 80 VgV gibt es zusätzliche besondere Bestimmungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (vgl. § 73 Abs. 1 VgV). Wie bisher schon wird man auch zukünftig davon ausgehen können, dass bei der Vergabe einer Vollarchitektur (Leistungsphasen 1-9) und bei der Vergabe der Leistungsphasen 1-5 der HOAI eine vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistung vorliegt. Wird dagegen nur die Vergabe, Bauüberwachung, Objektbetreuung (Leistungsphasen 6-9 der HOAI) vergeben, so dürfte es sich - wie bisher - um vorab erschöpfend und eindeutig beschreibbare Leistungen handeln, für die dann nicht der Abschnitt 6, sondern die Abschnitte 1 und 2 der VgV gelten.
2. Verfahrensarten