Geltung der Vergabeverordnung (VgV) anstelle der Vorschriften der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ab dem 18.04.2016

1. Einführung der Vorschriften der Vergabeverordnung für freiberufliche Leistungen durch die Vergaberechtsreform 2016

Mit Inkrafttreten der Vergaberechtsreform 2016 am 18.04.2016 gilt für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb des Schwellenwerts nicht mehr die VOF 2009, sondern die VgV. Oberhalb des Schwellenwerts gibt es also keine besonderen Regelungen mehr für freiberufliche Leistungen, sondern Architekten- und Ingenieurleistungen sind wie Dienstleistungen zu vergeben. Im 6. Abschnitt der VgV unter den §§ 73 - 80 VgV gibt es zusätzliche besondere Bestimmungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (vgl. § 73 Abs. 1 VgV). Wie bisher schon wird man auch zukünftig davon ausgehen können, dass bei der Vergabe einer Vollarchitektur (Leistungsphasen 1-9) und bei der Vergabe der Leistungsphasen 1-5 der HOAI eine vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistung vorliegt. Wird dagegen nur die Vergabe, Bauüberwachung, Objektbetreuung (Leistungsphasen 6-9 der HOAI) vergeben, so dürfte es sich - wie bisher - um vorab erschöpfend und eindeutig beschreibbare Leistungen handeln, für die dann nicht der Abschnitt 6, sondern die Abschnitte 1 und 2 der VgV gelten.

2. Verfahrensarten