OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.2018
11 U 95/13 kart
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2; GWB § 33;
Fundstellen:
CR 2020, 65
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 182/12

Höhe der an die Deutsche Telekom zu zahlenden Nutzungsentgelte für Kabelkanäle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 95/13 kart

DRsp Nr. 2019/1518

Höhe der an die Deutsche Telekom zu zahlenden Nutzungsentgelte für Kabelkanäle

Das Festhalten der Deutschen Telekom an den ursprünglich im Jahr 2002 vereinbarten Entgelten für die Nutzung von Kabelkanälen stellt sich nicht als Missbrauch von Marktmacht dar, da nicht festgestellt werden kann, dass die seinerzeitige Vereinbarung unter rechtswidriger Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zustande gekommen ist. Das gilt auch dann, wenn sich die ursprünglich vereinbarten Entgelte bei unterstelltem späteren neuen Abschluss als kartellrechtswidrig darstellen würden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. August 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2; GWB § 33;

Gründe

I.

1. a) b) c) d) e) f) 2. a) b) c)