KG - Urteil vom 01.02.2019
21 U 70/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 88/17

Höhe des Schadens bei Planungsfehlern des Architekten

KG, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 21 U 70/18

DRsp Nr. 2019/3227

Höhe des Schadens bei Planungsfehlern des Architekten

1. Ist ein Architekt beauftragt, das Leistungsverzeichnis für eine Bauleistung zu erstellen, hat er diese Planungsleistung so zu erbringen, dass die auszuführenden Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik und genehmigungsfähig beschrieben sind. 2. Führt die Beseitigung der Folgen eines Planungsfehlers dazu, dass der Bauherr eine Bauleistung insgesamt zweimal ausführen lassen muss, wobei die zweite Ausführung preisgünstiger ist als die erste, beläuft sich der Schaden des Bauherrn im Zweifel auf die Kosten der teureren ersten Maßnahme. 3. Die Minderung des Schadensersatzanspruchs eines Bauherrn gegen einen mit Bau- oder Architektenvertrag beauftragten Baubeteiligten (§ 254 bzw. §§ 254, 278 BGB) kommt nur in Betracht, wenn der Bauherr durch einen aktiven Beitrag (fehlerhafte Anweisung oder Information bzw. Übergabe einer fehlerhaften Planung) den Schaden mitverursacht hat, nicht aber wenn er die Leitung, Planung oder Überwachung des Baugeschehens lediglich unterlassen hat.

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts vom 19. April 2018 in seiner Ziff. 1 wie folgt abgeändert: