KG - Beschluss vom 19.08.2019
21 U 20/19
Normen:
BGB § 134; HOAI § 7 Abs. 3; MRVG Art. 10 § 1; MRVG Art. 10 § 2; HOAI § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 182/17

Honoraranspruch eines ArchitektenWeitere Geltung des Mindestpreisgebots der HOAI in zivilrechtlichen StreitigkeitenUnwirksamkeit von Unterschreitungsvereinbarungen

KG, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 21 U 20/19

DRsp Nr. 2019/12889

Honoraranspruch eines Architekten Weitere Geltung des Mindestpreisgebots der HOAI in zivilrechtlichen Streitigkeiten Unwirksamkeit von Unterschreitungsvereinbarungen

1. Das Mindestpreisgebot der HOAI gilt in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten weiterhin; daran hat sich durch das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) nichts geändert. 2. Das in Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI enthaltene grundsätzliche Verbot der Unterschreitung des nach der HOAI ermittelten Mindesthonorars ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten weiter auf Architekten- und Ingenieurverträge anzuwenden. 3. Parteivereinbarungen, die zu seiner Unterschreitung führen, sind vorbehaltlich eines Ausnahmefalls weiterhin unwirksam.

1. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Hinweisen, die Beklagte und ihr Streithelfer außerdem zu den Schriftsätzen der Klägerin 13. und 14. August 2019

bis zum 10. September 2019

Stellung zu nehmen.

2. (...)

Normenkette:

BGB § 134; HOAI § 7 Abs. 3; MRVG Art. 10 § 1; MRVG Art. 10 § 2; HOAI § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Architektin, macht gegenüber der Beklagten einen Honoraranspruch geltend.