OLG Köln - Beschluss vom 23.03.2017
16 U 153/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 142
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 396/15

Honoraransprüche des ArchitektenWiderrufsrecht des Bauherrn

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 16 U 153/16

DRsp Nr. 2017/8998

Honoraransprüche des Architekten Widerrufsrecht des Bauherrn

Die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB gilt nicht für Verträge zwischen Bauherrn und Architekten.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 2 abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von 5.962,44 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.Vm. dem Architektenvertrag.