Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht (Bl. 23 GA) die Zahlung von Architektenhonorar.
Im Mahnverfahren belief sich die Hauptforderung auf 160.916,96 DM. Sie wurde mit der Klagebegründung reduziert auf 82.359,86 DM (Bl. 8 GA) und sodann weiter zurückgeführt auf 56.746,53 DM (Bl. 98, 243 GA).
Die Honorarforderung basiert auf der Schlussrechnung "Bebauungsplan mit Grünordnungsplan A..... R........." vom 25. Januar 1998, die mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 136.343,38 DM schließt (Bl. 58 - 62 GA). Weitere zuvor vom Zedenten, Dipl.-Ing. H.... T...., erteilte Rechnungen sind ohne Belang.
Die Beklagte hat wie folgt Zahlungen erbracht (Bl. 22, 103, 241, 242 GA):
23.940,00 DM am 27.12.1989
30.043,52 DM am 19.05.1992
25.108,64 DM am 13.10.1992
79.092,60 DM Zahlung.
Die Forderung von 136.343,38 DM, abzüglich der Zahlung von insgesamt 79.092,16 DM, ergibt 57.251,22 DM, abzüglich 504,68 DM (Korrektur; Bl. 98 GA) ergibt den in erster Instanz verlangten Honorarrestanspruch in Höhe von 56.746,53 DM.
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