OVG Niedersachsen - Urteil vom 28.12.2022
12 KN 101/20
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; NROG § 5; ROG § 7;
Fundstellen:
BauR 2023, 561

Normenkontrollklage gegen ein als Satzung beschlossenes regionales Raumordnungsprogramm betreffend die Verwirklichung von größeren Windenergieanlagen; Festlegung einer Fläche zum Vorranggebiet für die Windenergienutzung; Vorranggebiet im Bereich einer Hubschraubertiefflugstrecke

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 12 KN 101/20

DRsp Nr. 2023/1433

Normenkontrollklage gegen ein als Satzung beschlossenes regionales Raumordnungsprogramm betreffend die Verwirklichung von größeren Windenergieanlagen; Festlegung einer Fläche zum Vorranggebiet für die Windenergienutzung; Vorranggebiet im Bereich einer Hubschraubertiefflugstrecke

1. Nach dem Satzungsbeschluss über ein RROP kann nicht in weitere, abwägungsrelevante Ermittlungen eingetreten und können die den Satzungsbeschluss tragenden Abwägungsgrundlagen nicht nachträglich modifiziert werden; dafür bedarf es eines erneuten Satzungsbeschlusses.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Fläche zum Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt werden kann, wenn sie sich im Bereich einer Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr befindet und der genaue Verlauf des Korridors dieser Strecke dem Plangeber nicht bekannt ist.

Tenor

Die Satzung des Antragsgegners über die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 für den Großraum B-Stadt - Weiterentwicklung Windenergie - ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.