OLG Düsseldorf vom 28.03.1958
5 U 321/57
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.510 Bl. 8

OLG Düsseldorf - 28.03.1958 (5 U 321/57) - DRsp Nr. 1996/16927

OLG Düsseldorf, vom 28.03.1958 - Aktenzeichen 5 U 321/57

DRsp Nr. 1996/16927

Im Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit allen Einzelheiten der Sachverständigengutachten und Gegengutachten auseinanderzusetzen; das muß vielmehr dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Zu beachten ist, daß für den Fall, daß über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung mündlich verhandelt wird, gemäß § 294 Abs. 2 ZPO nur präsente Zeugen vernommen werden dürfen. Eine Vertagung zur Vernehmung von Zeugen ist unstatthaft.

Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.510 Bl. 8