I. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es in dem Rechtsstreit um die Frage ging, ob die Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 1995 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte am 2. August 2001 verpflichtet war, dem Kläger einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (ohne die Frage der Erschließung) einer Nerzzucht mit zwei Zuchtschuppen zu je 30 m Länge und 6 m Breite, zwei Zuchtschuppen zu je 20 m Länge und 4 m Breite, einem Lagerschuppen zu 8 m Länge und 5 m Breite und einer Dunglage zu 5 m Länge und 3 m Breite für 320 Zuchtfähen, 65 Zuchtrüden und 1.310 Jungtiere auf einer etwa 2.400 qm großen Teilfläche in der Ostecke des Grundstücks Fl.Nr. 39 Gemarkung F. zu erteilen.
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