VGH Bayern - Urteil vom 31.07.2002
1 B 95.4072
Normen:
4. BImSchV Anhang 7.1 Abschnitt 1j; 4. BImSchV Anhang 7.1 Abschnitt 2a Buchst. jj;
Fundstellen:
BauR 2002, 1751
BRS 65 Nr. 93
ZfBR 2002, 811
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 94.214

Immissionsschutzrecht: Anzahl der Pelztierplätze bei Zuchtanlage für Nerze

VGH Bayern, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 1 B 95.4072

DRsp Nr. 2009/18396

Immissionsschutzrecht: Anzahl der Pelztierplätze bei Zuchtanlage für Nerze

Die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht einer Nerzzuchtanlage maßgebende Zahl der "Pelztierplätze" (Nr. 7.1 Spalte 1 Buchst j und Spalte 2 Buchst a jj des Anhangs zur 4. BImSchV) (BImSchV 4) bestimmt sich nach der Zahl der Tiere, die in der Anlage gehalten werden können, und nicht nach der Zahl der Käfige. Jungtiere nehmen ab dem Alter, in dem sie abgesetzt werden können, einen Pelztierplatz in Anspruch.

I. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es in dem Rechtsstreit um die Frage ging, ob die Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 1995 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte am 2. August 2001 verpflichtet war, dem Kläger einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (ohne die Frage der Erschließung) einer Nerzzucht mit zwei Zuchtschuppen zu je 30 m Länge und 6 m Breite, zwei Zuchtschuppen zu je 20 m Länge und 4 m Breite, einem Lagerschuppen zu 8 m Länge und 5 m Breite und einer Dunglage zu 5 m Länge und 3 m Breite für 320 Zuchtfähen, 65 Zuchtrüden und 1.310 Jungtiere auf einer etwa 2.400 qm großen Teilfläche in der Ostecke des Grundstücks Fl.Nr. 39 Gemarkung F. zu erteilen.