VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.12.2022
10 S 2295/22
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45b Abs. 6 S. 1; BNatSchG § 74 Abs. 5; BImSchG § 63; EEG § 2 Abs. 2 S. 1; EEG § 3; LVwVfG § 37 Abs. 1; AGVwGO § 15 Abs. 4;

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 10 S 2295/22

DRsp Nr. 2023/1009

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen; Öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Zur Frage der Erforderlichkeit der Ausweitung einer zum Schutz windkraftsensibler Vogelarten verfügten pauschalen Abschaltung von fünf Windkraftanlagen (Zeitraum vom 01.03. - 15.09. eines Jahres von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) auf die Zeit von Mitte September bis Ende Oktober sowie auf die Zeit der Morgen- und Abenddämmerung.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 29. August 2022 - 10 S 1914/22 - gegen die der Beigeladenen vom Landratsamts Reutlingen mit Bescheid vom 29. Juli 2022 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45b Abs. 6 S. 1; BNatSchG § 74 Abs. 5; BImSchG § 63; EEG § 2 Abs. 2 S. 1; EEG § 3; LVwVfG § 37 Abs. 1; AGVwGO § 15 Abs. 4;

Gründe