OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2018
8 A 2971/17
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 Nr. 3; UmwRG § 6;
Fundstellen:
BauR 2019, 1598
DÖV 2019, 670
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2130/16

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Anforderungen an die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 8 A 2971/17

DRsp Nr. 2019/2756

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen; Anforderungen an die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Ein absoluter Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG ist nicht darin begründet, dass die UVP zwar vor Erteilung der angefochtenen Genehmigungen, aber erst nach Errichtung und zeitweiliger Inbetriebnahme der genehmigten Windenergieanlagen durchgeführt wurde.2. Fehler bei der Auslegung der zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen erfüllen dann nicht die Voraussetzungen eines absoluten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG, wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder diese inhaltlich fehlerhaft sind.3. Weder aus den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes noch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie ergibt sich, dass § 4 Abs. 1a UmwRG unabhängig von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO einen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vermittelt.4. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt ist. Dies ist hinsichtlich artenschutzrechtlicher Vorschriften nicht der Fall.Es gibt