BGH - Urteil vom 14.01.1999
VII ZR 73/98
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 11, § 6 Nr. 1; BGB § 285 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1026
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Vertragsstrafe 9
BGHR VOB/B § 11 Vertragsstrafe 1
BauR 1999, 645
DB 1999, 794
DRsp I(120)246c
DRsp I(138)867-I8
MDR 1999, 540
NJW 1999, 1108
WM 1999, 808
ZfBR 1999, 188
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes Verschulden für eine Fristüberschreitung

BGH, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen VII ZR 73/98

DRsp Nr. 1999/3166

Inhaltskontrolle einer Vertragsstrafenregelung; Berufung auf fehlendes Verschulden für eine Fristüberschreitung

»a) Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der verschiedene Ausführungsfristen in sprachlich, optisch und inhaltlich voneinander getrennten Tatbeständen geregelt sind, so liegen trennbare Regelungen der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können. b) Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, er habe die Fristüberschreitung nicht zu vertreten oder durch von ihm nicht zu vertretende Umstände sei der Zeitplan so gestört, daß ein Anspruch auf Vertragsstrafe ganz entfällt. c) Der Auftragnehmer kann sich auch dann auf fehlendes Verschulden berufen, wenn er eine Behinderung nicht gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B angezeigt hat. d) Knüpft eine Klausel die Vertragsstrafe an die Überschreitung der Fertigstellungsfrist, so endet der Verzug des Auftragnehmers mit der Fertigstellung und nicht erst mit deren Anzeige.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 11, § 6 Nr. 1; BGB § 285 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn für Schreinerarbeiten am Bauvorhaben der Beklagten in Bad L. In der Revision geht es allein um die Frage, ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe durchgreift.