OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.08.2020
2 L 87/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 442/17

Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Möglichkeit einer Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 2 L 87/18

DRsp Nr. 2020/12975

Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Möglichkeit einer Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB; Antrag auf Zulassung der Berufung

Zur Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3a;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in C. gelegenen Grundstücks D-Straße 38, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... Das Grundstück ist derzeit straßenbegleitend mit einem Gebäude bebaut, das als Gaststätte genutzt wurde und über einen rückwärtig angebauten dazugehörigen Saal verfügt. An der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich im hinteren Bereich ein Gebäude, das als Kegelbahn genutzt wurde. Nach den Darstellungen in der Innenbereichssatzung der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den Ortsteil C. vom 28. Juni 2011 verläuft die Grenze zum Außenbereich an der rückwärtigen Gebäudewand des als Saal genutzten Gebäudes.