OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2022
2 B 1103/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 764/22

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Erteilung einer Baugenehmigung an Dritten mangels Verstoßes gegen des Rücksichtnahmegebot bei Realisierung des Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 2 B 1103/22

DRsp Nr. 2023/109

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Erteilung einer Baugenehmigung an Dritten mangels Verstoßes gegen des Rücksichtnahmegebot bei Realisierung des Vorhabens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller dahingehend verstanden, dass diese beantragen,

1.

die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2586/22 der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2021 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten anzuordnen,

2.

dem Antragsgegner aufzugeben, dem Beigeladenen zu 1. einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung der begonnenen Bauarbeiten zu untersagen.