Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller dahingehend verstanden, dass diese beantragen,
1.die aufschiebende Wirkung der Klage
dem Antragsgegner aufzugeben, dem Beigeladenen zu 1. einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung der begonnenen Bauarbeiten zu untersagen.
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