Wie in Teil 4/3.3.5 ausgeführt wurde, ist Voraussetzung für den Nacherfüllungsanspruch (und auch für jeden anderen Mängelanspruch, gleich ob nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht oder nach der
S.
v. §
B. keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer die Abdichtung bei den ihm vorgegebenen Geländemaßen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat und die Durchfeuchtung auf eine von den Vorgaben abweichende Anschüttung des Außengeländes durch einen anderen Unternehmer zurückzuführen ist (OLG Celle - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 08.05.2019 zurückgewiesen, IBRRS 2019, 2845).
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