Kein Mangel an der eigenen Leistung

Wie in Teil 4/3.3.5 ausgeführt wurde, ist Voraussetzung für den Nacherfüllungsanspruch (und auch für jeden anderen Mängelanspruch, gleich ob nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht oder nach der VOB/B), dass das Werk des Auftragnehmers i.S.v. § 633 BGB bzw. § 13 Abs. 1 VOB/B mangelhaft ist und dass dieser Mangel ursächlich auf einer von dem Unternehmer vertraglich geschuldeten Leistung beruht. Das Eindringen von Feuchtigkeit entlang dem unteren Anschluss der Sohlplatte an das aufstehende Mauerwerk stellt z.B. keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer die Abdichtung bei den ihm vorgegebenen Geländemaßen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt hat und die Durchfeuchtung auf eine von den Vorgaben abweichende Anschüttung des Außengeländes durch einen anderen Unternehmer zurückzuführen ist (OLG Celle - Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 08.05.2019 zurückgewiesen, IBRRS 2019, 2845).