BGH - Urteil vom 16.01.1992
VII ZR 85/90
Normen:
BGB § 320 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 320 Abs. 1 Satz 1 Nachbesserungsanspruch 1
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zulässigkeit 1
BauR 1992, 401
DB 1992, 1823
DRsp IV(415)213Nr.1
MDR 1992, 708
NJW 1992, 1632
WM 1992, 761
ZfBR 1992, 129

Kein Teilurteil bei rechtsfehlerhaft festgestelltem Zurückbehaltungsrecht

BGH, Urteil vom 16.01.1992 - Aktenzeichen VII ZR 85/90

DRsp Nr. 1993/852

Kein Teilurteil bei rechtsfehlerhaft festgestelltem Zurückbehaltungsrecht

»Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist unzulässig, wenn dem Beklagten in Höhe des zugesprochenen Betrags ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Baumangels nach § 320 BGB zusteht, das das Berufungsgericht ohne hinreichende Berücksichtigung der Druckfunktion rechtsfehlerhaft zu gering festgestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 320 ; ZPO § 301 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 1. August 1984, für ihr Wohn- und Geschäftshaus in K. zum Pauschalpreis von 248.000 DM eine Aluminiumfassade zu errichten sowie Aluminiumfenster zu liefern und einzubauen; die VOB/B war vereinbart. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten, die sie zum 1. Dezember 1984 abschließen sollte, am 15. Februar 1985 fertig. Am 11. März 1985 fand im Rahmen eines Abnahmetermins eine Baubegehung statt, wobei zwischen den Parteien Differenzen auftraten. Unter dem 13. März 1985 sandte der Architekt der Beklagten, der Zeuge B., der Klägerin ein mit »Abnahme« bezeichnetes Protokoll mit 20 Mängelrügen zu. Diese wies die Mängelrügen im wesentlichen zurück und erteilte am 18. Juli 1985 Schlußrechnung.