1. | Kennt der Bauherr einen Mangel, so verliert er gem. § 640 Abs. 2 BGB seine in § 634 Nr. 1-3 BGB bezeichneten Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung, wenn er sich sein Recht wegen des Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält. Ähnliches gilt nach § Der Verlust des Nacherfüllungsanspruchs tritt jedoch nur ein, wenn der Bauherr den betreffenden Mangel bei der Abnahme positiv gekannt hat. Positive Kenntnis erforderlich |
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