Kein Vorbehalt bei der Abnahme

1.

Kennt der Bauherr einen Mangel, so verliert er gem. § 640 Abs. 2 BGB seine in § 634 Nr. 1-3 BGB bezeichneten Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung, wenn er sich sein Recht wegen des Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

Ähnliches gilt nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 und § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B bzgl. § 13 Abs. 5 und 6 VOB/B.

Der Verlust des Nacherfüllungsanspruchs tritt jedoch nur ein, wenn der Bauherr den betreffenden Mangel bei der Abnahme positiv gekannt hat.

Positive Kenntnis erforderlich