KG vom 06.12.1991
24 W 2604/91
Normen:
ZPO § 485;
Fundstellen:
BauR 1992, 403
DRsp IV(415)215Nr.4a-bb
MDR 1992, 179
NJW-RR 1992, 574

KG - 06.12.1991 (24 W 2604/91) - DRsp Nr. 1993/1581

KG, vom 06.12.1991 - Aktenzeichen 24 W 2604/91

DRsp Nr. 1993/1581

Zum rechtlichen Interesse gem. § 485 Abs. 2: Fehlen des rechtlichen Interesses. Die mit dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz geschaffene Fassung, wonach Beweissicherung bei Aussicht auf Vermeidung eines Rechtsstreites erwirkt werden kann, sollte die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Begutachtung einer Sache vor Anhängigkeit eines Rechtsstreites gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht verschärfen. An die Geeignetheit des Beweissicherungsverfahrens zur Prozeßvermeidung sind daher regelmäßig keine besonderen Anforderungen zu stellen, sofern nur ein Rechtsverhältnis und ein möglicher Prozeßgegner ersichtlich ist. Lediglich Fälle ausschließlich wirtschaftlichen Interesses ohne jeglichen rechtlichen Bezug oder gar schlichter Neugier sind vom Beweissicherungsverfahren ausgeschlossen (im Anschluß an Quack, BauR 1991,278,281; Hansens, NJW 1991,953,957). * * *