KG vom 25.06.1990
8 RE Miet 2634/90
Normen:
BGB § 535, § 536, §§ 537 ff.; WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 23, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)432a
DRsp I(152)15
DRsp-ROM Nr. 1992/7244
DWW 1990, 232
KG, HdM Nr. 25
NJW 1990, 3218
NJW-RR 1990, 1166
OLGZ 1990, 467
WuM 1990, 376
ZMR 1990, 336

KG - 25.06.1990 (8 RE Miet 2634/90) - DRsp Nr. 1992/7243

KG, vom 25.06.1990 - Aktenzeichen 8 RE Miet 2634/90

DRsp Nr. 1992/7243

Der Mieter einer Eigentumswohnung hat gegen seinen Vermieter auch dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig machen und - soweit erforderlich - ein zustimmender Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung noch nicht vorliegt.

Normenkette:

BGB § 535, § 536, §§ 537 ff.; WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 23, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 888 ;

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer Eigentumswohnung in dem Hause ..straße in Berlin, deren Mieterin die Beklagte ist.

Die Wohnung weist unstreitig folgende Mängel auf:

Der Fensterrahmen des Badezimmerfensters ist alt und morsch, der Gips bröckelt ab, die Farbe blättert ab, das Fenster schließt nicht mehr dicht ab, so daß Zugluft und Kälte in das Badezimmer eindringen können.

An der zum Treppenhaus hin gelegenen Küchenwand hat sich infolge Feuchtigkeit, die auf einer Durchfeuchtung der Wand beruht, schwarzer Schimmel gebildet, der sich ständig weiter ausbreitet. Es handelt sich um eine tragende Innenwand.