BFH - Beschluß vom 14.12.2001
VI B 178/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 927
BFH/NV 2002, 843
BFHE 197, 472
BStBl II 2002, 486
DB 2002, 878
DStR 2002, 850

Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen VI B 178/01

DRsp Nr. 2002/3252

Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; d. h. es muss dem Kind objektiv unmöglich sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. 2. Die Ursächlichkeit der Behinderung kann grds. angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v. H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. 3. Für ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge nach Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, darf Kindergeld nicht mit der Begründung versagt werden, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung nicht im Wege.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ;

Gründe:

Der im Jahre 1978 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) ist seit 1984 behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.; in seinem Schwerbehindertenausweis ist u.a. das Merkmal H (hilflos) eingetragen.