BVerwG - Beschluss vom 10.12.2018
4 BN 27.18
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11559/16

Klärungsbedürftigkeit der Antragsbefugnis eines deutlich vom Plangebiet eines Bebauungsplanes entfernt liegenden Eigentümers; Ermittlung der abwägungserheblichen Belange im Bebauungsplanverfahren

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 4 BN 27.18

DRsp Nr. 2019/1669

Klärungsbedürftigkeit der Antragsbefugnis eines deutlich vom Plangebiet eines Bebauungsplanes entfernt liegenden Eigentümers; Ermittlung der abwägungserheblichen Belange im Bebauungsplanverfahren

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerden bleiben erfolglos.

I. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.