BVerwG - Beschluss vom 07.08.2018
4 B 24.18 (4 C 9.18)
Normen:
BauGB § 246 Abs. 9; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1837/17

Klärungsbedürftigkeit der Begünstigung von Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

BVerwG, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 4 B 24.18 (4 C 9.18)

DRsp Nr. 2018/13960

Klärungsbedürftigkeit der Begünstigung von Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 17 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 246 Abs. 9; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe