BVerwG - Beschluss vom 19.07.2018
4 B 27.18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 801
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2445/17

Klärungsbedürftigkeit des Abstellens bei der Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung eines Baugrundstücks allein auf die vorhandene Baustruktur und Nutzungsstruktur; Zäsurwirkung einer Straße hinsichtlich der Entstehung von erheblichen Immissionen

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 4 B 27.18

DRsp Nr. 2018/12008

Klärungsbedürftigkeit des Abstellens bei der Bestimmung der Grenzen der näheren Umgebung eines Baugrundstücks allein auf die vorhandene Baustruktur und Nutzungsstruktur; Zäsurwirkung einer Straße hinsichtlich der Entstehung von erheblichen Immissionen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

a) Die Frage,