Hauptsacheklage i.S.d. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO ist nach herrschender Auffassung nur die Klage auf Einräumung der Bauunternehmersicherungshypothek, nicht die Zahlungsklage (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986,
Hat demnach die Partei, die die einstweilige Verfügung beantragt und erwirkt hat, gem. § 926 ZPO innerhalb einer zu bestimmenden Frist Hauptsacheklage zu erheben, reicht es nicht aus, lediglich im Hinblick auf die geltend gemachte Werklohnforderung Zahlungsklage zu erheben.
Wie bereits ausgeführt, ist es für die Beantragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bzw. einer entsprechenden Vormerkung nicht erforderlich, dass die zugrundliegende Werklohnforderung im Zeitpunkt des Antrags auch zur Zahlung fällig ist.
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