Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Zuständiges Gericht

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Klage auf Erteilung der Schlussrechnung ergibt sich stets aus den §§ 23 und 71 GVG.

Örtliche Zuständigkeit und funktionale Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts richtet sich zunächst nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten gem. §§ 12 ff. ZPO.

Gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG handelt es sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, so dass die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Bausachen gegeben ist.

Wahlmöglichkeit des Klägers

Soweit eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliegt, ist darüber hinaus nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 05.12.1985, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241) bei Bauverträgen der Ort der Errichtung des Bauvorhabens gleich dem Erfüllungsort gem. § 29 ZPO, so dass es dem Kläger unbenommen ist, bei dem Gericht die Klage anhängig zu machen, das für den Ort des Bauwerks örtlich zuständig ist. Der Kläger hat somit gem. § 35 ZPO die Wahl zwischen der örtlichen Zuständigkeit des Erfüllungsorts und der örtlichen Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten.

Streitwert

Der Streitwert einer solchen Klage auf Erteilung der Schlussrechnung dürfte im Einzelfall nicht einfach zu berechnen sein und sollte bereits bei Klageeinreichung zum Zwecke der Bestimmung des Gerichtskostenvorschusses richtig angegeben werden.

§ 3 ZPO