VG Neustadt a.d.W., vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1068/16
Klage des Betreibers einer Windenergieanlage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage in der Nähe der eigenen Anlage; Auswirkungen der durch eine in unmittelbarer Nachbarschaft errichten Windenergieanlage ausgehenden Turbulenzwirkungen (Erschütterungen) auf die Stand- und Betriebssicherheit der eigenen Anlage; Verkürzung der Laufzeit der eigenen Anlage
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 8 A 11691/17.OVG
DRsp Nr. 2018/9479
Klage des Betreibers einer Windenergieanlage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage in der Nähe der eigenen Anlage; Auswirkungen der durch eine in unmittelbarer Nachbarschaft errichten Windenergieanlage ausgehenden Turbulenzwirkungen (Erschütterungen) auf die Stand- und Betriebssicherheit der eigenen Anlage; Verkürzung der Laufzeit der eigenen Anlage
1. Der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) hat einen Anspruch darauf, vor den durch eine heranrückende WEA ausgelösten Turbulenzwirkungen (Erschütterungen) bewahrt zu werden, die sich erheblich auf die Stand- und Betriebssicherheit der eigenen Anlage auswirken.2. Neben der Standorteignung für die sog. Entwurfslebensdauer von 20 Jahren ist auch die darüberhinausgehende Nutzungsdauer der WEA schutzwürdig. Der infolge einer reduzierten Nutzungsdauer der Blattschrauben von 34 auf 32 3/4 Jahre verursachte höhere Wartungsaufwand ist ebenso zumutbar wie eine um 1 1/4 Jahr verminderte Nutzungsdauer der Gesamtanlage.3. Der Betreiber einer WEA hat kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von jedweden Windabschattungseffekten freigestellt zu werden, die durch eine heranrückende, die Standsicherheitsanforderungen erfüllende WEA für die eigene Anlage ausgelöst werden.
Tenor
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