OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2018
8 C 11694/17.OVG
Normen:
AEG § 18 Abs. 1; BGB § 133; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 66 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1-2; VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2-3;

Klage einer Bahngesellschaft gegen ihre Verpflichtung zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Baulärm bei Arbeiten an einer Bahnstrecke; Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses; Aufnahme von Auflagen zu einem Planfeststellungsbeschluss in dessen Verfügungsteil

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 8 C 11694/17.OVG

DRsp Nr. 2018/18116

Klage einer Bahngesellschaft gegen ihre Verpflichtung zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Baulärm bei Arbeiten an einer Bahnstrecke; Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses; Aufnahme von Auflagen zu einem Planfeststellungsbeschluss in dessen Verfügungsteil

Zur Verhältnismäßigkeit von Schutzvorkehrungen gegen Baulärm bei Arbeiten an einer Bahnstrecke. Auflagen zu einem Planfeststellungsbeschluss sind aus Gründen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit grundsätzlich in dessen Verfügungsteil und nicht in die Begründung des Beschlusses aufzunehmen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 2017 (Az.: 551ppw/166-2012#014) verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, den Plan für das Vorhaben "Neubau eines Kreuzungsbahnhofs" in der Gemeinde K. (Bahn-km 24,5+79 bis Bahn-km 25,7+77 der Strecke 3430 N. - M.) festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 1; BGB § 133; BImSchG § 22 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1;