Die Beklagte wird unter Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 2017 (Az.: 551ppw/166-2012#014) verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, den Plan für das Vorhaben "Neubau eines Kreuzungsbahnhofs" in der Gemeinde K. (Bahn-km 24,5+79 bis Bahn-km 25,7+77 der Strecke 3430 N. - M.) festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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