BGH - Beschluss vom 13.02.2020
V ZR 29/15
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2020, 524
Vorinstanzen:
AG Marbach, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 35/13 WEG
LG Stuttgart, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 34/13

Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen aus bestandskräftigen Einzelabrechnungen und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 29/15

DRsp Nr. 2020/4526

Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen aus bestandskräftigen Einzelabrechnungen und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung

Tenor

Von den Kosten des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Rechtsstreits tragen

1.

die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %,

2.

die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % und

3.

die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 2.922,55 €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 2;

Gründe

I.