BVerwG - Beschluss vom 06.09.2018
9 C 8.18
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;

Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines rund 200 Meter langen östlichen Endes einer Straße; Prüfung der Erschließung eines Grundstücks durch eine Anbaustraße

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 9 C 8.18

DRsp Nr. 2019/4247

Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines rund 200 Meter langen östlichen Endes einer Straße; Prüfung der Erschließung eines Grundstücks durch eine Anbaustraße

1. Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, so ist ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise erreicht werden können.