OVG Bremen - Beschluss vom 27.11.2018
2 LA 62/17
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 4; BeamtVG § 55 Abs. 4; BremBeamtVG § 66; BremBeamtVG § 66 Abs. 4; BremBeamtVG § 89 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 427/15

Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge; Vereinbarkeit der Anrechnung von Leistungen eines öffentlichen Rentenversicherungsträgers auf Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz

OVG Bremen, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 2 LA 62/17

DRsp Nr. 2019/4173

Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge; Vereinbarkeit der Anrechnung von Leistungen eines öffentlichen Rentenversicherungsträgers auf Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 20.01.2017 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.01.2017 für beide Instanzen auf 3.453,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 4; BeamtVG § 55 Abs. 4; BremBeamtVG § 66; BremBeamtVG § 66 Abs. 4; BremBeamtVG § 89 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich als Ruhestandsbeamter gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge.

Der 1948 geborene Kläger trat im ... in den Dienst der Beklagten. Zum ... wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für das Lehramt an öffentlichen Schulen ernannt. Zum 01.08.2013 trat er in den Ruhestand.