OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2024
20 UKI 4/24
Normen:
BGB § 515; BGB § 498 Abs. 1; UWG § 8; UKlaG § 2; UKlaG § 4;

Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eines Grundversorgers mit Strom und Gas auf Abmahnung wegen Benachteiligung der Verbraucher; Rechtswidrige Verwendung von AGB`s im Formular zu sogenannten Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern zur Verhinderung von Liefersperren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 20 UKI 4/24

DRsp Nr. 2025/6079

Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eines Grundversorgers mit Strom und Gas auf Abmahnung wegen Benachteiligung der Verbraucher; Rechtswidrige Verwendung von AGB`s im Formular zu sogenannten Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern zur Verhinderung von Liefersperren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 515; BGB § 498 Abs. 1; UWG § 8; UKlaG § 2; UKlaG § 4;

Tatbestand

Die Beklagte versorgt Kunden in der Stadt A. im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas. In ihrem Formular zu sogenannten Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern zur Verhinderung von Liefersperren (§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV) 10/11 e-Akte) findet sich u.a. folgende Bemerkung: