Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte versorgt Kunden in der Stadt A. im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas. In ihrem Formular zu sogenannten Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern zur Verhinderung von Liefersperren (§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV) 10/11 e-Akte) findet sich u.a. folgende Bemerkung:

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