BVerwG - Urteil vom 28.06.2018
2 C 14.17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BRRG § 127 Nr. 2; VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 191 Abs. 2; BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2; NHG 2007 § 40 S. 1-2; NHG 2010 § 48 Abs. 2; VwVfG § 46;
Fundstellen:
DVBl 2019, 369
DÖV 2018, 1058
NVwZ 2018, 1570
ZBR 2019, 35
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 5547/13
OVG Niedersachsen, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 156/16

Klage gegen die Entlassung aus dem Amt als hauptberuflicher Vizepräsident einer Universität nach Abwahl durch den Senat; Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit; Verfahrensfehler bei der (Ab-)Wahlentscheidung; Teilnahme eines nicht Wahlberechtigten bei der (Ab-)Wahlentscheidung

BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 2 C 14.17

DRsp Nr. 2018/13647

Klage gegen die Entlassung aus dem Amt als hauptberuflicher Vizepräsident einer Universität nach Abwahl durch den Senat; Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit; Verfahrensfehler bei der (Ab-)Wahlentscheidung; Teilnahme eines nicht Wahlberechtigten bei der (Ab-)Wahlentscheidung

1. Die Entlassung eines Beamten auf Zeit bedarf - soweit sie nach Art. 33 Abs. 5 GG zulässig ist - einer gesetzlichen Grundlage, welche die Voraussetzungen der Entlassung regelt.2. Eine gesetzlich geregelte Voraussetzung für die Entlassung eines Beamten auf Zeit kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung entfallen.3. Nimmt ein nicht zur Mitwirkung Berechtigter an einer (Ab-)Wahlentscheidung teil, kann § 46 VwVfG auf diesen Verfahrensfehler nicht angewendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie er sich an der Beratung beteiligt und wie er abgestimmt hat.

Tenor

Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. September 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BRRG § 127 Nr. 2; VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 191 Abs. 2; BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2; NHG 2007 § 40 S. 1-2; NHG 2010 § 48 Abs. 2; VwVfG § 46;