OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2020
6 A 1229/18
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1104/17

Klage gegen die (mehrfache) Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 6 A 1229/18

DRsp Nr. 2020/4337

Klage gegen die (mehrfache) Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit; Antrag auf Zulassung der Berufung

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil in einem Klageverfahren, das gegen sich gegen die (mehrfache) Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit richtet. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags führt nur dann auf eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über den Antrag auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. In einem Klageverfahren, das sich gegen die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit richtet, ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (wie BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 KSt 2.17 -).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 146 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.