VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.09.1981
3 S 2444/80
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 95 Abs. 1 S. 1; VwGO § 91; VwGO § 173; ZPO § 264 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.07.1980 - Vorinstanzaktenzeichen I 120/79

Klageänderung im baurechtlichen Verwaltungsstreitverfahren; [Un-] Zulässigkeit von Karosseriewerkstätten im allgemeinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.1981 - Aktenzeichen 3 S 2444/80

DRsp Nr. 2009/19126

Klageänderung im baurechtlichen Verwaltungsstreitverfahren; [Un-] Zulässigkeit von Karosseriewerkstätten im allgemeinen Wohngebiet

1. Der Übergang von der Klage auf Erteilung einer im wesentlichen uneingeschränkten Baugenehmigung zur Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Beifügung von Nebenbestimmungen ist nicht als Klageänderung anzusehen. 2. Karosseriewerkstätten (ohne Autolackiererei) gehören typischerweise zu den das Wohnen störenden Handwerksbetrieben und sind deshalb im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Eine Abweichung von der Beurteilung, wie sie sich bei einer typisierenden Betrachtungsweise ergibt, ist jedoch dann geboten, wenn ein Betrieb von dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebstyps abweicht.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 3 S. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 95 Abs. 1 S. 1; VwGO § 91; VwGO § 173;