I.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke "Am O-Weg" in S. Die Grundstücke gehören zu einer Siedlung, die in diesem Bereich aus zweigeschossigen Einfamilien-Reihenhäusern auf etwa 6 m breiten Parzellen besteht. Für den 3 m tiefen Grundstücksstreifen vor der Front zu der etwa 5 m breiten Straße bestimmt der für dieses Gebiet im Jahre 1919 beschlossene Stadtbauplan in Verbindung mit § 23 Abs. 2 der Ortsbausatzung vom 25. Juni 1935 - OBS -, daß er gärtnerisch anzulegen ist, soweit er nicht als Zufahrt dient.
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