VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.08.2002
1 S 379/01
Normen:
GemO § 121 Satz 1 ; GWB § 98 Nr. 1 ; GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Satz 1 ; VOB/A § 23 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/A § 23 Nr. 2 ; VOB/A § 24 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 125
ESVGH 53, 60
NZBau 2002, 640
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1466/99

Kommunalrecht - Beanstandungsverfügung, Preiskorrektur, Kommafehler, Vergabeverfahren, öffentlicher Auftraggeber

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 1 S 379/01

DRsp Nr. 2007/12408

Kommunalrecht - Beanstandungsverfügung, Preiskorrektur, Kommafehler, Vergabeverfahren, öffentlicher Auftraggeber

»1. Eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung kann auch dann erlassen werden, wenn die beanstandete Verhaltensweise der Gemeinde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (hier: Auftragsvergabe nach rechtswidrigem Vergabeverfahren). 2. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Teilnehmer am Vergabeverfahren sind die Vergabegrundsätze streng auszulegen, um von vornherein Missverständnisse auszuschließen. 3. Reduziert der öffentliche Auftraggeber nach Rücksprache mit dem Bieter einen Einheitspreis, so dass diesem als günstigstem Bieter der Zuschlag erteilt wird, handelt es sich auch dann um eine nach § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässige Preisänderung, wenn an anderer Stelle der Leistungsbeschreibung für dieselbe Position ein anderer Einheitspreis genannt wird.«

Normenkette:

GemO § 121 Satz 1 ; GWB § 98 Nr. 1 ; GWB § 97 Abs. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Satz 1 ; VOB/A § 23 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/A § 23 Nr. 2 ; VOB/A § 24 Nr. 3 ;

Tatbestand: