VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2019
20 BV 18.2645
Normen:
VwGO § 44a; VwGO § 161 Abs. 2; GDVG Art. 34 Abs. 1 Nr. 5; GDVG Art. 34 Abs. 2 Nr. 3; GesVSV Art. 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 K 17.2071

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung; Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids; Unzulässige Klage gegen Zuständigkeitsfeststellungsbescheid nach der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz; Behördliche Verfahrenshandlung; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung als Klageanlass; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 20 BV 18.2645

DRsp Nr. 2020/2994

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung; Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids; Unzulässige Klage gegen Zuständigkeitsfeststellungsbescheid nach der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz; Behördliche Verfahrenshandlung; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung als Klageanlass; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. November 2018 ist unwirksam geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

IV.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 44a; VwGO § 161 Abs. 2; GDVG Art. 34 Abs. 1 Nr. 5; GDVG Art. 34 Abs. 2 Nr. 3; GesVSV Art. 9 Abs. 2;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und das Urteil vom 15. November 2018 für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).