VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2018
15 B 18.95
Normen:
BauNVO § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.40

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem Verfahren bzgl. der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 15 B 18.95

DRsp Nr. 2019/3955

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einem Verfahren bzgl. der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger die Hälfte; der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei die Beigeladene diesbezüglich die (andere) Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 18 Abs. 1;

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze des Beklagten vom 12. November 2018 und des Klägers vom 19. Dezember 2018) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).