OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2020
17 W 220/19
Normen:
KV-GKG Nr. 1210; GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 150/18

Unzulässige Beschwerde gegen eine Festsetzung von GerichtskostenKeine Ermäßigung der gesetzlichen Verfahrensgebühr bei Zwischenurteil

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 17 W 220/19

DRsp Nr. 2020/2280

Unzulässige Beschwerde gegen eine Festsetzung von Gerichtskosten Keine Ermäßigung der gesetzlichen Verfahrensgebühr bei Zwischenurteil

Ein Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit steht einer Ermäßigung der gesetzlichen Verfahrensgebühr entgegen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KV-GKG Nr. 1210; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten vom 13. November 2019 gem. § 66 GKG gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2019 - 84 O 150/18 - ist unzulässig. Es fehlt an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer auf Seiten der Beklagten.

1.

Unter dem 23. Januar 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich mit der Regelung, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten zu tragen haben, während die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Das Landgericht hatte zuvor ein Zwischenurteil wegen der Leistung einer Prozesskostensicherheit erlassen zu Lasten der Klägerin. Bei der Kostenfestsetzung hat die Rechstpflegerin 11.688 € an Gerichtskosten berücksichtigt, die die Klägerin seinerzeit auf die Vorschussrechnung der Gerichtskasse hin eingezahlt hatte, nämlich drei Gebühren nach Nr. 1210 KV-GKG.