BVerwG - Urteil vom 15.09.1978
IV C 22.76
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2; BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 128 Abs. 1; BBauG § 130 Abs. 2; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 30
DÖV 1979, 175
ZKF 1981, 93
Vorinstanzen:
I. VG Regensburg - Urteil vom 19.12.1973 - R/O 440 III 68,
VGH Bayern, vom 09.12.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 75

Kostenspaltung für Teillänge [Querspaltung]; Abschnittsbildung

BVerwG, Urteil vom 15.09.1978 - Aktenzeichen IV C 22.76

DRsp Nr. 2009/19422

Kostenspaltung für Teillänge ["Querspaltung"]; Abschnittsbildung

1. Eine mit allen Einrichtungen fertiggestellte Teillänge einer Straße darf nicht im Wege der Kostenspaltung - unter Einbeziehung aller von der gesamten Straße erschlossenen Grundstücke - ("Querspaltung") abgerechnet werden (Aufgabe der Rechtsprechung BVerwG Buchholz 406.11 § 127 Nr. 13). 2. Eine rechtswidrige, im Wege der "Querspaltung" erfolgte Heranziehung kann durch den Ausbau der Reststrecke und die dadurch bewirkte endgültige Herstellung geheilt werden.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2; BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 128 Abs. 1; BBauG § 130 Abs. 2; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 108/4 der Gemarkung G. an der A.-Straße.

In den Jahren 1963 und 1964 baute die Beklagte die 553 m lange A.-Straße auf eine Länge von 546 m aus und forderte dafür mit Teilbescheid vom 24. Februar 1967 vom Kläger 11.141,56 DM Erschließungsbeitrag unter Hinweis darauf, daß der Ausbau der A.-Straße noch nicht abgeschlossen sei und daß weitere Anliegerleistungen - insbesondere für den Straßengrunderwerb - gefordert werden würden.