I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 108/4 der Gemarkung G. an der A.-Straße.
In den Jahren 1963 und 1964 baute die Beklagte die 553 m lange A.-Straße auf eine Länge von 546 m aus und forderte dafür mit Teilbescheid vom 24. Februar 1967 vom Kläger 11.141,56 DM Erschließungsbeitrag unter Hinweis darauf, daß der Ausbau der A.-Straße noch nicht abgeschlossen sei und daß weitere Anliegerleistungen - insbesondere für den Straßengrunderwerb - gefordert werden würden.
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